Allgemeine Einkaufsbedingungen
Stand 10/2022
I. Geltung
1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen - Bestellungen von Waren, Dienstleistungen und Lohnarbeiten und deren Abwicklung gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB. Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Verkäufers erkennen wir nicht an, es sei denn, in diesen Einkaufsbedingungen oder in dem Vertrag mit dem Verkäufer ist etwas anderes bestimmt. Nehmen wir die Ware ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten die Bedingungen des Verkäufers anerkannt.
2. Mündliche Vereinbarungen unserer Angestellten werden erst durch unsere Bestätigung in Textform verbindlich.
3. Die Erstellung von Angeboten ist für uns kostenlos und unverbindlich.
4. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.
II. Preise
1. Der vereinbarte Preis ist ein Festpreis.
2. Bei Preisstellung „frei Haus", „frei Bestimmungsort“ und sonstigen „frei -/ franko“- Lieferungen schließt der Preis die Fracht- und Verpackungskosten ein. Bei unfreier Lieferung übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten, es sei denn, wir haben eine besondere Art der Versendung vorgeschrieben.
III. Qualität/Umwelt
Der Verkäufer hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitätssicherungs- und Umweltmanagement-System einzurichten und aufrechtzuerhalten. Er hat Aufzeichnungen, insbesondere über seine Qualitätsprüfungen zu erstellen und diese dem Käufer auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer willigt hiermit ein in Qualitäts-/ Umweltaudits zur Beurteilung der Wirksamkeit seines Qualitätssicherungs- und Umweltmanagementsystems durch den Käufer oder einen von diesem Beauftragten ein.
IV. Zahlung
1. Mangels anderer Vereinbarung oder günstigerer Konditionen des Verkäufers erfolgen Zahlungen innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto, innerhalb von 21 Tagen abzüglich 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen rein netto Kasse.
2. Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen, Prüfbescheinigungen (z.B. Werkszeugnisse) oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an uns.
3. Zahlungen erfolgen mittels Scheck oder Banküberweisung. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Scheck am Fälligkeitstag per Post abgesandt bzw. die Überweisung am Fälligkeitstag bei der Bank in Auftrag gegeben wurde.
4. Fälligkeitszinsen können nicht gefordert werden. Der Verzugszinssatz beträgt 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz. Auf jeden Fall sind wir berechtigt, einen geringeren Verzugsschaden als vom Verkäufer gefordert nachzuweisen.
5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, den Kaufpreis zurückzubehalten, wenn und solange uns vereinbarte Prüfbescheinigungen nach EN 10204 nicht geliefert werden.
V. Lieferung, Lieferfristen / Lieferverzug
1. Für jede Sendung ist ein Lieferschein sofort bei Auslieferung am Bestimmungsort zu übergeben, aus dem Datum und Nummer der Bestellung, Zeichen und Nummer der Verpackung, Stückzahl bzw. Menge und Kurzbeschreibung der gelieferten Gegenstände zu ersehen sind. Für alle Sendungen sind die vom Auftraggeber bei Eingang festgestellten Stückzahlen, Mengen und Gewichte für die Berechnung maßgebend. Bauprodukte sind nach Vorgabe der Bauproduktenverordnung herzustellen, mit Leistungserklärung zu versehen und CE-Kennzeichen zu kennzeichnen.
2. Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Drohende Lieferverzögerungen sind uns unverzüglich in Textform mitzuteilen. Gleichzeitig sind uns geeignete Gegenmaßnahmen zur Abwendung der Folgen vorzuschlagen.
3. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns, soweit nichts anderes in Textform vereinbart ist.
4. Gerät der Verkäufer in Lieferverzug, sind wir berechtigt, soweit nichts anderes vereinbart ohne Nachweis eine Schadenspauschale von 0,2% des Auftragswertes pro Tag, höchstens jedoch 5 % des Auftragswertes zu berechnen, es sei denn, der Lieferant weist nach, dass uns im Einzelfall ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens auf Grundlage der gesetzlichen Ansprüche bleibt unberührt. Insbesondere sind wir berechtigt, nach dem fruchtlosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Unser Anspruch auf die Lieferung ist erst ausgeschlossen, wenn der Verkäufer den Schadensersatz geleistet hat.
5. Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er die Unterlagen auch nach einer Mahnung in Textform nicht erhalten hat.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Bezüglich der Eigentumsvorbehaltsrechte des Verkäufers gelten dessen Bedingungen mit der Maßgabe, dass das Eigentum an der Ware mit ihrer Bezahlung auf uns übergeht und dem entsprechend die Erweiterungsform des so genannten Kontokorrentvorbehaltes nicht gilt.
2. Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Ware nur herausverlangen, wenn er zuvor vom Vertrag zurückgetreten ist.
VII. Ausführung der Lieferungen und Gefahrübergang
1. Der Verkäufer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung, auch bei „franko“- und „frei Haus“-Lieferungen, bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort.
2. Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung.
3. Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im handelsüblichen Rahmen gestattet.
4. Verpackungskosten trägt der Verkäufer, falls nicht etwas anderes in Textform vereinbart wurde. Tragen wir im Einzelfall die Kosten der Verpackung, so ist uns diese billigst zu berechnen. Die Rücknahmepflichten richten sich nach dem Verpackungsgesetz vom
05.07.2017 mit der Maßgabe, dass die Rücknahme stets an unserem Sitz erfolgt, soweit nichts Abweichendes vereinbart wird. Die Kosten für den Rücktransport und die Entsorgung der Verpackung trägt in jedem Fall der Verkäufer.
VIII. Erklärungen über Ursprungseigenschaft
1. Auf unser Verlangen stellt uns der Verkäufer eine Lieferantenerklärung über den präferenziellen Ursprung der Ware und/oder ein Ursprungszeugnis über den nicht- präferenziellen Ursprung der Ware zur Verfügung.
2. Für den Fall, dass der Verkäufer Erklärungen über die präferenzielle oder nicht- präferenzielle Ursprungseigenschaft der verkauften Ware abgibt, gilt folgendes:
a) Der Verkäufer verpflichtet sich, die Überprüfung von Ursprungsnachweisen durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen.
b) Der Verkäufer ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird, es sei denn er hat diese Folgen nicht zu vertreten.
IX. Haftung für Mängel und Verjährung
1. Der Verkäufer hat uns die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Er hat uns insbesondere dafür einzustehen, dass seine Lieferungen und Leistungen den anerkannten Regeln der Technik und den vertraglich vereinbarten Eigenschaften und Normen entsprechen.
2. Die Ware wird bei uns nach Eingang in dem uns zumutbaren und uns technisch möglichen Umfang auf Qualität und Vollständigkeit geprüft. Als zumutbar im Rahmen der Eingangsprüfung gelten mangels konkreter Anhaltspunkte für eine Mangelhaftigkeit nur Untersuchungen der äußeren, mit bloßem Auge erkennbaren Beschaffenheit, dagegen nicht Untersuchungen der inneren Beschaffenheit der Ware. Mängelanzeigen sind rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zehn Tagen bei dem Verkäufer per Brief, Telefax, E-Mail oder telefonisch eingehen. Die Frist für die Mängelanzeige beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem
wir - oder im Fall des Streckengeschäfts unsere Abnehmer - den Mangel festgestellt haben oder hätten feststellen müssen.
3. Hat die Ware einen Sachmangel, so stehen uns die gesetzlichen Rechte nach unserer Wahl zu. Eine Nachbesserung des Verkäufers gilt bereits nach dem ersten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Das Recht auf Rücktritt steht uns auch dann zu, wenn die betreffende Pflichtverletzung des Verkäufers nur unerheblich ist.
4. Wir können vom Verkäufer Ersatz auch derjenigen Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Mangel verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Abnehmer zu tragen haben, wenn der Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf uns vorhanden war.
5. Für unsere Mängelansprüche gilt eine Verjährungsfrist von 36 Monaten. Die Frist beginnt mit der rechtzeitigen Mängelanzeige im Sinne der vorstehenden Nr. 2. Die Mängelhaftung des Verkäufers endet spätestens in zehn Jahren nach Ablieferung der Ware. Diese Beschränkung gilt nicht, sofern unsere Ansprüche auf Tatsachen beruhen, die der Verkäufer kannte oder über die er nicht in Unkenntnis hat sein können und die er uns nicht offenbart hat.
6. Der Verkäufer tritt uns bereits jetzt - erfüllungshalber - alle Ansprüche ab, die ihm gegen seine Vorlieferanten aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter Waren oder solcher Waren zustehen, denen garantierte Eigenschaften fehlen. Er wird uns
zur Geltendmachung solcher Ansprüche sämtliche hierfür erforderlichen Unterlagen aushändigen.
X. Ergänzende Bedingungen für Lohnarbeiten und sonstige Dienstleistungen
1. Sämtliche von uns zur Be- oder Verarbeitung bzw. sonstigen Behandlung überlassenen Waren verbleiben in unserem Eigentum. Be- und Verarbeitung unserer Waren erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten.
2. Der Verkäufer bzw. Auftragnehmer verpflichtet sich, die Waren separat zu lagern und als unser Eigentum zu markieren. Auf Verlangen hat er uns dies nachzuweisen.
3. Der Verkäufer / Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm überlassenen Waren ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Für Beschädigungen, Verwechslungen oder sonstige Beeinträchtigungen unserer Waren haftet er nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht und Datenschutz
1. Erfüllungsort für die Lieferung ist, sofern nichts anderes vereinbart, unser Unternehmenssitz.
2. Gerichtsstand ist der Sitz unser Unternehmenssitz in Neuss. Wir können den Verkäufer auch an seinem Gerichtsstand sowie an dem Gerichtsstand unserer handelsregisterlich eingetragenen Zweigniederlassung verklagen, mit der der Vertrag geschlossen wurde.
3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Verkäufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen deutsches Recht unter Einschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. 04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
4. Die Daten unserer Lieferanten werden von uns entsprechend den Vorgaben der DSGVO gespeichert und verarbeitet.
XII. Anwendbare Fassung
Im Zweifel ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen maßgebend. Die Daten unserer Lieferanten werden von uns entsprechend den Vorgaben der DSGVO gespeichert und verarbeitet.
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